Was den Sistierungsantrag betreffe, werde darauf hingewiesen, dass das vor dem Bundesstrafgericht hängige Verfahren keinerlei Einfluss auf das hier zu beurteilende Rekursverfahren habe, weshalb eine Sistierung nicht angezeigt erscheine (BGE 144 II 427 E. 2.3.3). M. Mit Schreiben vom 29. April 2020 liess die ESTV mitteilen, dass sie auf die Einreichung einer Duplik verzichte. Es erfolgten keine weiteren Schriftenwechsel. Urteil A 2019 21 18 Das Verwaltungsgericht erwägt: