In der ergänzenden Stellungnahme bestätige die Rekurrentin nochmals ausdrücklich, dass sie am 20. September 2019 anlässlich einer Akteneinsicht beim Zürcher Steuerrekursgericht Einsicht in die Meldung der ASU vom 15. Dezember 2017 habe nehmen können. Mithin seien der Rekurrentin sämtliche Unterlagen der ASU, die der Rekursgegnerin vorgelegen hätten, bekannt gewesen. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die Tatsache, dass im Einspracheentscheid nicht mehr auf die Meldung der ASU abgestellt worden sei, seien die im Einspracheverfahren gezogenen Schlüsse betreffend die Gegenstandslosigkeit des Akteneinsichtsgesuchs nicht zu beanstanden.