Über die Höhe des Verlustvortrags, der nicht Teil des Dispositivs sei und damit nicht in Rechtskraft erwachse, sei erst anlässlich einer allfälligen Verlustverrechnung zu befinden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb es der Rekurrentin nicht zumutbar sein sollte, sich dannzumal nochmals mit dem aufgerechneten Aufwand auseinanderzusetzen, zumal es ihr gemäss § 127 Abs. 3 StG bzw. Art. 126 Abs. 3 DBG obliege, alle relevanten Unterlagen während zehn Jahren aufzubewahren. Die Verlustverrechnung erfolge dagegen nur für die vergangenen sieben Jahre (vgl. § 65 Abs. 1 StG bzw. Art. 67 Abs. 1 DBG).