Auch die Einwände gegen die Begründung im Einspracheentscheid überzeugten nicht. Da der steuerbare Gewinn sowohl bei den Kantons- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer auf Fr. 0.– festgesetzt worden sei, sei es korrekt gewesen, von einer vollständigen Gutheissung zu sprechen, auch wenn nicht sämtlichen Anträgen der Rekurrentin entsprochen worden sei. Über die Höhe des Verlustvortrags, der nicht Teil des Dispositivs sei und damit nicht in Rechtskraft erwachse, sei erst anlässlich einer allfälligen Verlustverrechnung zu befinden.