6 Abs. 1 EMRK, und es bestehe auch kein Grund, die in einem ASU-Verfahren erhobenen Akten für das Veranlagungsverfahren auszuschliessen (BGE 144 II 427 E. 2.3.2 u. 2.3.3). Auch wenn die Rekurrentin gegenüber dem Bundesstrafgericht auf nicht vorgebrachte Rügen im zitierten Bundesgerichtsverfahren verweise (Replikbeilage 5, Rz. 39 ff.), seien die allgemeinen prozessualen Ausführungen des Bundesgerichts, welches sich im Übrigen auch zur Rechtsprechung des EGMR geäussert habe, nach der hier vertretenen Auffassung hinreichend klar.