Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass sich die durch die Rekurrentin kritisierte Stellung, Einordung und Kompetenzen der ASU mitunter aufgrund der Art. 190 ff. DBG sowie des VStR ergäben. Dabei handle es sich um für die rechtsanwendenden Behörden massgebliches Bundesrecht (Art. 190 BV). Das Veranlagungsverfahren gelte weder als zivil- noch als strafrechtliche Streitigkeit i.S.v. Art. 6 Abs. 1 EMRK, und es bestehe auch kein Grund, die in einem ASU-Verfahren erhobenen Akten für das Veranlagungsverfahren auszuschliessen (BGE 144 II 427 E. 2.3.2 u. 2.3.3).