Dieser recht offenherzig vorgetragenen Einladung der ESTV sei klar und deutlich zu widersprechen. So bleibe völlig unklar, welche "bevollmächtigen Personen" die ESTV hier konkret meine. Weiter bleibe unklar, welches ASU-Strafverfahren die ESTV anspreche. Der Hinweis "in das von A.________ AG erwähnte Strafverfahren" sei beliebig formuliert. Es sei in Erinnerung zu rufen, dass es gegen die Rekurrentin nie ein Strafverfahren der ASU gegeben habe. Urteil A 2019 21 16 Auf die weiteren Ausführungen der Rekurrentin wird, sofern erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.