Sie führte darin u.a. aus, dass sie vom Schreiben der ASU vom 15. Dezember 2017 an das kantonale Steueramt Zürich erst Jahre später, d.h. am 20. September 2019, anlässlich einer Akteneinsicht beim Steuerrekursgericht des Kantons Zürich habe Einsicht nehmen können. Die gewählte Art dieser Kommunikation sei mit der innerstaatlichen Gesetzgebung (z.B. Art. 195 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 111 DBG) nicht gerechtfertigt. Sodann liess sich die Rekurrentin betreffend die von der ESTV offerierte Einsicht in die Akten des Strafverfahrens der ASU wie folgt vernehmen: Dieser recht offenherzig vorgetragenen Einladung der ESTV sei klar und deutlich zu widersprechen.