In der Vernehmlassung der Rekursgegnerin vom 14. Januar 2020 werde auf Seite vier zudem dargelegt, dass im vorliegenden Fall letztlich nicht die Veranlagungszuständigkeit, sondern vielmehr die Frage der Zuordnung des Steuersubstrats zwischen den Kantonen Zug und Zürich auf Ebene der Kantons- und Gemeindesteuern streitbetroffen sei. Nach Kenntnisnahme der erwähnten Stellungnahmen schliesse sich die ESTV der Betrachtungsweise des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug an, das vorliegende Verfahren vorläufig nicht zu sistieren, auch für den Bereich der direkten Bundessteuer.