Zur Frage einer allfälligen Sistierung des vorliegenden Verfahrens sei zu bemerken, dass gemäss Stellungnahme der Rekurrentin vom 16. Januar 2020 die Frist für die Einreichung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren 1 ST.2019.144 verpasst worden sei. In der Vernehmlassung der Rekursgegnerin vom 14. Januar 2020 werde auf Seite vier zudem dargelegt, dass im vorliegenden Fall letztlich nicht die Veranlagungszuständigkeit, sondern vielmehr die Frage der Zuordnung des Steuersubstrats zwischen den Kantonen Zug und Zürich auf Ebene der Kantons- und Gemeindesteuern streitbetroffen sei.