J. Am 6. März 2020 antwortete die ESTV, dass sie nach Durchsicht der von der Rekursgegnerin zusammengestellten und eingereichten Beilagen 1–11 bestätigen könne, dass diese Unterlagen der Rekurrentin auch aus ihrer Sicht zugänglich gemacht werden könnten. Ergänzend wies die ESTV darauf hin, dass entsprechend bevollmächtigte Personen bei Bedarf Einsicht in die Akten des von der Rekurrentin erwähnten Strafverfahrens der Abteilung Strafsachen und Untersuchung (ASU) der ESTV nehmen könnten.