I. Mit Schreiben vom 26. Februar 2020 ersuchte das Gericht die ESTV um Stellungnahme betreffend Gewährung der Einsicht in die dem Gericht von der Rekursgegnerin eingereichten Akten, welche die Kommunikation zwischen der kantonalen Steuerverwaltung Zürich und der Abteilung Strafsachen und Untersuchung (ASU) der ESTV betreffen. Im gleichen Schreiben vertrat das Gericht sodann den Standpunkt, dass nach einer ersten Sichtung der Rechtsschriften samt Unterlagen der Referent zum Schluss gekommen sei, das vorliegende Verfahren vorläufig nicht zu sistieren. Urteil A 2019 21 15