Zur Frage des im Kanton Zürich geführten Rechtsmittelverfahrens erläuterte die Rekurrentin unter Verweis auf ein entsprechendes Schreiben des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich, dass dieses Gericht praxisgemäss keine Rechtskraftbescheinigungen ausstelle. Die Rekurrentin bestätigte jedoch erneut, dass sie den Zürcher Entscheid nicht weitergezogen habe, was nicht gleichbedeutend sei mit einem Verzicht der materiellen Anfechtung der Veranlagung 2016 im Kanton Zürich. Auf die weiteren, zuweilen weitschweifenden Vorbringen der Rekurrentin in der Replik wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.