Werde die Beschwerde gegen die ASU gutgeheissen, führe dies zwangsläufig zum Zusammenbruch aller Verwaltungsverfahren, welche ausschliesslich auf die ASU-Befunde abstellten. Dazu gehöre auch die Veranlagung 2016, welche die Rekursgegnerin vorgenommen habe und aktuell dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung vorliege. Die Rekursgegnerin habe bei der Veranlagung 2016 auf eigene Ermittlungen und Untersuchungshandlungen vollständig verzichtet und stelle zur Gänze auf die mutmasslich EMRK-widrigen ASU-Erhebungen ab.