Die Kernfrage dabei laute, ob die Tätigkeit der ASU als integrierte Abteilung der ESTV überhaupt konventionskonform zur EMRK stehe. Weil Völkerrecht gegenüber Staatsrecht stets Vorrang geniesse und die sogenannte Schubert-Praxis durch das Bundesgericht abgeschafft worden sei, müsse der hierarchische Rechtsaufbau hinterfragt werden und insbesondere die Tätigkeit der ASU als Verwaltungsstraforgan korrekt verortet werden. Werde die Beschwerde gegen die ASU gutgeheissen, führe dies zwangsläufig zum Zusammenbruch aller Verwaltungsverfahren, welche ausschliesslich auf die ASU-Befunde abstellten.