Zum zweiten verfahrensleitenden Rechtsbegehren wurde im Wesentlichen vorgebracht, das vor Bundesstrafgericht hängige Beschwerdeverfahren betreffe explizit auch die Rekurrentin, welche als mitbetroffene Partei im Verfahren aktivlegitimiert sei. Die Rekurrentin werde vor Bundestrafgericht wie andere Gesellschaften durch die Organperson der Rekurrentin vertreten. Es gehe in diesem Verfahren konkret um die konzeptionelle EMRK-Widrigkeit der ASU aufgrund der fehlenden Unabhängigkeit nach Art. 6 Abs. 1 EMRK. Die Kernfrage dabei laute, ob die Tätigkeit der ASU als integrierte Abteilung der ESTV überhaupt konventionskonform zur EMRK stehe.