2. Das vorliegende Verfahren sei zu sistieren, bis ein rechtskräftiger Entscheid über die am Bundestrafgericht hängige Beschwerde der Organperson der Rekurrentin (F.________) auf Herausgabe der beschlagnahmten Akten durch die ASU und Unverwertbarkeitserklärung der ASU-Handlungen vorliegt. Zum ersten verfahrensleitenden Rechtsbegehren wurde ausgeführt, die Rekursgegnerin habe zusammen mit ihrer Vernehmlassung insgesamt 11 Beilagen eingereicht, welche der Rekurrentin zumindest teilweise nicht bekannt seien. Es sei daher bezüglich dieser Beilagen vollständige Akteneinsicht zu gewähren. Urteil A 2019 21 14