H. Mit Schreiben vom 24. Februar 2020 reichte die Rekurrentin ihre Replik ein. Sie hielt an ihre Rekurseingabe vollumfänglich fest und stellte neu die folgenden zwei verfahrensleitenden Rechtsbegehren: 1. Die Beilagen 1–11 zur Vernehmlassung der Rekursgegnerin vom 14. Januar 2020 seien zur Akteneinsicht ihr offenzulegen und es sei ihr eine Frist zur Stellungnahme anzusetzen.