Im Ergebnis sei die Rekurrentin zum Schluss gekommen, dass das Prozessrisiko eines Weiterzugs des Zürcher Entscheids zu gross sei. Sie verzichte daher auf die Einreichung einer Beschwerde gegen den Entscheid des Zürcher Steuerrekursgerichts beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und konzentriere sich neu vollständig auf den Zuger Verfahrensstrang, d.h. das vorliegende Rekursverfahren A 2019 21. Im Rahmen der später folgenden Einheitsbeschwerde vor Bundesgericht werde die Rekurrentin die falsche Veranlagung 2016 des dafür offenkundig überhaupt nicht zuständigen Kantons Zürich erneut anfechten.