Am 11. Dezember 2019 habe das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich den Rekurs der Rekurrentin abgewiesen, weil offenbar aufgrund eines vermeidbaren Fehlers die Einsprache im Kanton Zürich um wenige Tage zu spät eingereicht worden sei. Die genauen Umstände dieser für die Rekurrentin katastrophalen Leistung liessen sich leider nicht mehr beweissicher rekonstruieren. Urteil A 2019 21 13