Sodann falle das Veranlagungsverfahren nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 EMRK, weil Gegenstand des Verfahrens über die Steuerfestsetzung nicht zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne der Konventionsvorschrift seien (Zweifel et. al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht: Direkte Steuern, 2. Aufl. 2018, § 2 N 2, mit Hinweisen). F. Mit Schreiben vom 16. Januar 2020 liess sich die Rekurrentin wie folgt zur aktuellen Entwicklung im Zürcher Steuerverfahren vernehmen: