Es sei im Weiteren nicht ersichtlich, inwiefern eine seit Jahren hemmungslose, spontane Kommunikation zwischen der ASU und dem kantonalen Steueramt St. Gallen (so "SG" im Rekurs Ziff. 11) für das vorliegende Verfahren relevant sein solle. Zum einen habe sich die Korrespondenz vorliegend auf die ASU und das kantonale Steueramt Zürich, nicht hingegen auf das kantonale Steueramt St. Gallen bezogen. Und zum anderen gelte auch die ASU als inländische Steuerbehörde i.S.v. Art. 111 DBG (Art. 195 Abs. 1 DBG; Locher, Kommentar zum DBG: Bd. III, Basel 2015, Art. 111 N 13, Einführung zu Art. 190 ff. N 11). Sodann falle das Veranlagungsverfahren nicht unter den Anwendungsbereich von Art.