Urteil A 2019 21 12 ASU (Beilagen 7 und 10 der Rekursgegnerin) nunmehr gegenstandslos seien. Dies namentlich auch deshalb, weil zum einen der Rekursgegnerin bis zum heutigen Zeitpunkt lediglich die Meldung der ASU vom 15. Dezember 2017 an das kantonale Steueramt Zürich vorgelegen habe (Beilage 11 der Rekursgegnerin), von der die Rekurrentin aufgrund des Zürcher Rechtsmittelverfahrens bereits Kenntnis gehabt haben dürfte, und zum anderen zwischen der ASU und der Rekursgegnerin kein Schriftverkehr stattgefunden habe. Im vorliegenden Rekursverfahren stelle die Rekurrentin indes abermals einen entsprechenden Antrag auf Akteneinsicht.