Es sei im Übrigen anzufügen, dass selbst die Rekurrentin darauf verweise, dass für die besagten Aufwendungen keine Arbeitsrapporte bzw. Aufschlüsselungen vorlägen (Beilage 5 der Rekursgegnerin). Insgesamt ergebe sich somit, dass dem Antrag der Rekurrentin, die "Begründung der Veranlagung" anzupassen, nicht entsprochen werden könne. E.3 Betreffend Rechtsbegehren 3 (Akteneinsicht): Nachdem die Einsprache im Sinne des Veranlagungsdispositivs vollumfänglich gutgeheissen und dabei namentlich auch von der Aufrechnung des Leasingaufwands habe abgesehen werden können, sei die Rekursgegnerin davon ausgegangen, dass die Gesuche um Einsicht in die Unterlagen der