67 Abs. 1 DBG auf das Folgejahr vortragbaren Verluste nicht gegeben, da die Berechnung der vorzutragenden Verluste sich jährlich änderten, indem wegen der zeitlichen Beschränkung das älteste Jahr jeweils wegfalle und damit der sich ergebende Verlustvortrag in den folgenden Jahren seine Bedeutung verliere (BGer vom 9. Mai 2001 in: StE 2001 B 96.11 Nr. 6). Somit könne sich ein allfälliges Problem bei der Ermittlung des Verlustvortrages in einem bestimmten Augenblick infolge Zeitablaufs erledigen, vor allem dann, wenn auch in den Folgejahren kein Gewinn ausgewiesen würde, der gegebenenfalls mit Verlusten aus Vorjahren zu verrechnen wäre.