Ein solches schutzwürdiges Feststellungsinteresse sei aber betreffend die Feststellung der nach § 65 Abs. 1 StG bzw. Art. 67 Abs. 1 DBG auf das Folgejahr vortragbaren Verluste nicht gegeben, da die Berechnung der vorzutragenden Verluste sich jährlich änderten, indem wegen der zeitlichen Beschränkung das älteste Jahr jeweils wegfalle und damit der sich ergebende Verlustvortrag in den folgenden Jahren seine Bedeutung verliere (BGer vom 9. Mai 2001 in: StE 2001 B 96.11 Nr. 6).