Insoweit bedürfe es eines aktuellen schützenswerten Interesses der Steuerpflichtigen, welches kumulativ voraussetze, dass eine Unklarheit über Rechte und Pflichten bestehe, der Steuerpflichtigen Nachteile drohten und sie ohne verbindlichen Vorbescheid einen Entscheid fällen oder anderweitig handeln müsste (aktuelles Interesse) und schliesslich sei gefordert, dass dem schutzwürdigen Interesse nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung entsprochen werden könne. Ein solches schutzwürdiges Feststellungsinteresse sei aber betreffend die Feststellung der nach § 65 Abs. 1 StG bzw. Art.