Von diesem Grundsatz sei nur abzuweichen, wenn die Höhe des Verlustvortrages Gegenstand einer eigentlichen Feststellungsverfügung bilden oder wenn sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben eine Bindungswirkung ergeben würde. Mit Bezug auf die Zulässigkeit von gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehenen Feststellungsentscheiden bestehe eine zurückhaltende Praxis.