Wenn eine juristische Person in der Bemessungsperiode einen Verlust erlitten habe oder nach der Verrechnung eines Gewinnes mit Vorjahresverlusten ein Verlust resultiere, so laute die entsprechende Veranlagung auf null Franken. In Rechtskraft erwachse bloss diese Zahl Null. Dagegen werde die Festsetzung des vortragbaren Verlustes von der Rechtskraft nicht erfasst und könne entsprechend in den nachfolgenden Veranlagungen erneut überprüft werden. Urteil A 2019 21 11