Im angefochtenen Einspracheentscheid sei mangels Nachweises an der Aufrechnung der Position "Aufwendungen fakturiert an C.________ GmbH" im Betrag von Fr. 96'000.– festgehalten worden. Es sei dennoch eine vollumfängliche Gutheissung erfolgt, indem der steuerbare Reingewinn auf Fr. 0.– festgesetzt worden sei. Die besagte Aufrechnung sei mithin ohne Einfluss auf das Veranlagungsdispositiv geblieben.