E.2 Betreffend Rechtsbegehren 2 (Begründung der Veranlagung): Anfechtungsgegenstand könne nur das Dispositiv einer Verfügung sein, in welchem die Steuerfaktoren und der Steuerbetrag genannt würden. Die Erwägungen, worauf die Festsetzungen beruhten, hätten nur die Bedeutung von Motiven; diese würden an der materiellen Rechtskraft der Entscheidung für sich allein grundsätzlich nicht teilnehmen (statt vieler BGer 2C_1204/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 3.4.2).