Der Kanton Zürich habe nach der hier vertretenen Auffassung korrekterweise auf die Erhebung der direkten Bundessteuer verzichtet (Art. 105 Abs. 3 DBG), und die Rekurrentin verlange die Erhebung derselben in Zug. Eine Überweisung an die ESTV zum Erlass eines Zuständigkeitsentscheides erübrige sich deshalb mangels umstrittener Zuständigkeit.