Betreffend die direkte Bundessteuer sei festzuhalten, dass gemäss Art. 108 Abs. 1 DBG der Veranlagungsort der direkten Bundessteuer bei umstrittener interkantonaler Zuständigkeit durch die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) bestimmt werde. Insoweit die Rekurrentin dem Verwaltungsgericht beantrage, über den Veranlagungsort der direkten Bundessteuer zu befinden (Rechtsbegehren 1 bzw. Rekurs Ziff. 19), sei sie deshalb nicht zu hören (BGer 2P.22/2007 vom 10. März 2008 E. 6). Der Kanton Zürich habe nach der hier vertretenen Auffassung korrekterweise auf die Erhebung der direkten Bundessteuer verzichtet (Art.