vor, weshalb die Rekurrentin mit ihren Einwänden nicht gehört werden könne. Es bestehe auch kein Anlass, das Zuger Rekursverfahren bis zum Entscheid des Zürcher Steuerrekursgerichts zu sistieren. Dies umso mehr, als der steuerbare Reingewinn im Zuger Einspracheentscheid auf Fr. 0.– festgesetzt worden sei und im Zuger Verfahren nicht über die Steuerhoheit bzw. den Veranlagungsgegenstand des Kantons Zürich befunden werden könne. Aufgrund des unbestrittenen Sitzwechsels seien Urteil A 2019 21 10