In Bezug auf den steuerbaren Reingewinn würden zwar Unterschiede bestehen, diese seien allerdings nicht auf fehlerhafte Pro-rata-temporis-Ausscheidungen zurückzuführen. Vielmehr beruhten sie alleine auf einer abweichenden Beurteilung von Aufrechnungen sowie darauf, dass der Kanton Zug die gegen seine Veranlagung erhobene Einsprache vollumfänglich gutgeheissen habe, während der Kanton Zürich infolge Fristversäumnisses nicht auf die Einsprache eingetreten sei (Rekursbeilage 5). Unter diesen Umständen liege weder eine aktuelle oder virtuelle Doppelbesteuerung noch eine Verletzung von Art. 22 Abs. 1 StHG vor, weshalb die Rekurrentin mit ihren Einwänden nicht gehört werden könne