Sowohl die Steuerausscheidung des Kantons Zürich (Beilage 3 der Rekurrentin) als auch jene des Kantons Zug (Beilagen 6 und 9 der Rekursgegnerin) trügen diesem Umstand vollumfänglich Rechnung. Namentlich sei eine korrekte Ausscheidung des steuerbaren Eigenkapitals erfolgt, ohne dass eine interkantonale Doppelbesteuerung resultierte (Zürich Fr. 730'000.–, Zug Fr. 270'000.–; insgesamt Fr. 1'000'000.–). In Bezug auf den steuerbaren Reingewinn würden zwar Unterschiede bestehen, diese seien allerdings nicht auf fehlerhafte Pro-rata-temporis-Ausscheidungen zurückzuführen.