Aus dem Gesagten erhelle, dass für die Steuerperiode 2016 aufgrund der Sitzverlegung ein konkurrierendes bzw. paralleles Besteuerungsrecht bestehe, wobei die steuerbaren Elemente für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 23. September 2016 dem Kanton Zürich und für den Zeitraum vom 24. September bis zum 31. Dezember 2016 dem Kanton Zug zuzuweisen seien. Sowohl die Steuerausscheidung des Kantons Zürich (Beilage 3 der Rekurrentin) als auch jene des Kantons Zug (Beilagen 6 und 9 der Rekursgegnerin) trügen diesem Umstand vollumfänglich Rechnung.