Da für die gesamte Steuerperiode eine parallele Besteuerung bestehe, könnten sowohl der Wegzugs- als auch der Zuzugskanton den Gesamtgewinn und das steuerbare Kapital nach eigener Veranlagungspraxis ermitteln. Der Gesamtgewinn sei dann grundsätzlich pro rata temporis aufzuteilen (Oesterhelt/Schreiber, in: Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 3. Aufl. 2017, Art. 22 N 7ff.).