Urteil A 2019 21 9 Steuerfaktoren nach seiner Veranlagungspraxis bestimmen (z.B. Korrektur bei geschäftsmässig nicht begründeten Aufwendungen usw.). Der Gewinn der gesamten Steuerperiode könne somit für die verschiedenen Kantone unterschiedlich hoch sein. Da für die gesamte Steuerperiode eine parallele Besteuerung bestehe, könnten sowohl der Wegzugs- als auch der Zuzugskanton den Gesamtgewinn und das steuerbare Kapital nach eigener Veranlagungspraxis ermitteln.