In all diesen Kantonen werde eine Veranlagung durchgeführt. Zeitlich dürften die Kantone nur die Perioden als Hauptsteuerdomizil besteuern, in denen die persönliche Zugehörigkeit in ihrem Kanton bestanden habe. Aufgrund der Einheit der Steuerperiode müsse kein Zwischenabschluss erstellt werden, sondern die Steuerpflicht sei für die ganze Periode ungeteilt; es komme nicht zu einem Ende und Beginn der Steuerpflicht. Es gehe nur um die Zuordnung des Steuersubstrats zwischen den verschiedenen Steuerhoheiten (Steuerausscheidung, Art. 22 Abs. 3 StHG). Der Wechsel trete am Tag der Sitzverlegung ein. Materiell dürfe jeder Kanton die