4b Abs. 1 StHG). Veranlagungsbehörde im Sinne des Art. 39 Abs. 2 StHG sei diejenige des Kantons des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung am Ende der Steuerperiode (Art. 22 Abs. 1 Satz 2 StHG). Der Gewinn und das Kapital würden zwischen den beteiligten Kantonen in sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung ausgeschieden (Art. 22 Abs. 3 StHG). Die Steuerpflicht bestehe für die gesamte Steuerperiode (vorliegend 2016) in allen betroffenen Kantonen (hier Zürich und Zug), in denen in derselben Steuerperiode eine persönliche Zugehörigkeit bestanden habe. In all diesen Kantonen werde eine Veranlagung durchgeführt.