Die Rekurrentin mache geltend, sie habe ein aktuelles Rechtsschutzinteresse, weil für die Steuerperiode 2016 auch der für die Veranlagung ihrer Ansicht nach nicht befugte ehemalige Sitzkanton Zürich eine Veranlagung erlassen habe. Dazu Folgendes: Verlege eine juristische Person während einer Steuerperiode ihren Sitz oder die tatsächliche Verwaltung von einem Kanton in einen anderen Kanton, so sei diese in den beteiligten Kantonen für die gesamte Steuerperiode steuerpflichtig (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 StHG). Diese Bestimmung weiche von der Regelung für natürliche Personen ab, wo grundsätzlich auf den Wohnsitz am Ende der Steuerperiode abgestellt werde (Art. 4b Abs. 1 StHG).