Die Vorinstanz des Bundesgerichts habe somit im Rahmen der Überprüfung der Veranlagung des eigenen Kantons den massgebenden Sachverhalt festzustellen und die erforderliche rechtliche Würdigung vorzunehmen. Sie könne sich insbesondere nicht auf die Feststellung beschränken, mangels Beschwer im eigenen Kanton fehle es dem Beschwerdeführer bzw. dem Rekurrenten an einem Rechtsschutzinteresse (BGE 139 II 373 E. 1.7).