Bei einer interkantonalen Doppelbesteuerung habe die Vorinstanz des Bundesgerichts die Vorbringen eines Beschwerdeführers bzw. Rekurrenten zu prüfen, auch wenn dieser die Veranlagung des Kantons, in dem er das Verfahren führt, als richtig und die Veranlagung eines anderen Kantons als unzutreffend erachte. Die Vorinstanz des Bundesgerichts habe somit im Rahmen der Überprüfung der Veranlagung des eigenen Kantons den massgebenden Sachverhalt festzustellen und die erforderliche rechtliche Würdigung vorzunehmen.