E. Mit Vernehmlassung vom 14. Januar 2020 beantragte die Rekursgegnerin die Abweisung des Rekurses, unter Kostenfolgen zulasten der Rekurrentin. Begründend wurde das Folgende ausgeführt: E.1 Betreffend Rechtsbegehren 1 (zuständige Veranlagungsbehörde): Die Rekurrentin sei im Kanton Zug mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 0.– veranlagt worden. Nach der Rechtsprechung sei das Rechtsschutzinteresse in diesem Fall grundsätzlich zu verneinen. Ebenso fehle es an einem Rechtsschutzinteresse, wenn die Einsprache nicht erkennbar auf die Abänderung der in der Veranlagungsverfügung festgesetzten Urteil A 2019 21 8