Es ergebe sich daher zum Rechtsbegehren 2 das folgende Ergebnis: Die unter Ziffer 2.3 aufgeführte "verdeckte Gewinnausschüttung" stehe im krassen Widerspruch zur "vollumfänglichen Gutheissung" der Einsprache. Deren etwaige unbegründete Geltendmachung würde das Vertrauensprinzip unhaltbar verletzen. Es sei offenkundig, dass der dominierende Einspracheentscheid prioritär vorgehe, d.h. die Beiblätter müssten inhaltlich an den Einspracheentscheid redaktionell und inhaltlich angepasst werden. Das Rechtsbegehren 2 sei damit gutzuheissen.