unter Rechtsbegehren 2 explizit beantragt, dass von einer Aufrechnung abzusehen sei. Diese Aufrechnung stehe damit im krassen Widerspruch zur "vollumfänglichen" Gutheissung der Einsprache vom 1. Februar 2019, welche auch die Gutheissung des Rechtsbegehrens 2 miterfasse. Im Übrigen fehle im Einspracheentscheid jede Begründung für die Erwähnung von Ziffer 2.3. Offensichtlich könne es sich bei der Erwähnung von Ziffer 2.3 daher nur um ein redaktionelles Versehen der Rekursgegnerin handeln. Der Einspracheentscheid sei zu bereinigen.