Gleichzeitig habe die vollständige Gutheissung der Einsprache zur Folge, dass die Rekurrentin auf einen Rekurs habe verzichten können, weil ja im Grundsatz – abgesehen von der bereits thematisierten interkantonalen Doppelbesteuerung – das Rechtschutzinteresse fehle. Zusammen mit der Eröffnung des Einspracheentscheids habe die Rekursgegnerin auf einem Beiblatt zur Berechnung des Reingewinns unter Ziffer 2.3 "verdeckte Gewinnausschüttung" wie schon in der ursprünglichen Veranlagung 2016 vom 3. Januar 2019 eine Aufrechnung im Umfang von Fr. 96'000.– aufgeführt. Die Rekurrentin habe in ihrer Einsprache vom 1. Februar 2019 Urteil A 2019 21 7