Die Einsprache vom 1. Februar 2019 sei "vollumfänglich gutgeheissen", d.h. alle Rechtsbegehren der Einsprache geschützt worden. Zufolge der ganzheitlichen Gutheissung der Einsprache habe die Rekursgegnerin eine weitere Begründung unterlassen können und sie sei nach dem im Verwaltungsrecht geltenden Vertrauensprinzip darauf zu behaften. Gleichzeitig habe die vollständige Gutheissung der Einsprache zur Folge, dass die Rekurrentin auf einen Rekurs habe verzichten können, weil ja im Grundsatz – abgesehen von der bereits thematisierten interkantonalen Doppelbesteuerung – das Rechtschutzinteresse fehle.