Die materielle Begründung des Einspracheentscheids, also aus welchen Überlegungen die Rekursgegnerin zu ihrem Entscheid gefunden habe, sei nicht weiter ausgeführt worden. De iure gelte im Verwaltungsrecht, dass die Behörde ihren Entscheid wenigstens knapp begründen müsse, damit die steuerpflichtige Gesellschaft die Beweggründe der Verwaltung im Hinblick auf einen Rekurs kenne. Die Verwaltung müsse sich zwar nicht mit jedem einzelnen Argument der Einsprache auseinandersetzen, aber die wesentlichsten Überlegungen, welche den Einspracheentscheid determinieren, müssten klar und verständlich ausgeführt werden.